(BGH, Beschl. v. 8.11.2017 – XII ZB 90/17) • Die Beurteilung, ob eine bestimmte Person als Betreuer eines konkreten Betroffenen geeignet ist, erfordert die Prognose, ob der potentielle Betreuer voraussichtlich die aus der Betreuungsführung und den damit verbundenen Pflichten i.S.d. § 1901 BGB folgenden Anforderungen erfüllen kann. Diese Prognose muss sich jeweils auf die aus der konkreten Betreuung erwachsenden Aufgaben beziehen und zu der Einschätzung führen, dass die als Betreuer in Aussicht genommene Person das Amt zum Wohl des Betroffenen führen wird. Hinweis: Mit der vorliegenden Entscheidung nimmt der BGH zur Geeignetheit einer bestimmten Person als Betreuer Stellung. Weil es sich um eine rechtliche Betreuung handelt, werden aus Sicht des BGH regelmäßig nicht Spezialwissen oder außergewöhnliche Fertigkeiten nötig sein, sondern es wird i.d.R. ausreichen, wenn der Betreuer sich erforderlichenfalls fachkundiger Hilfen bedienen kann. Jedenfalls aber bedarf es der positiven Feststellung der Eignung, die nicht durch pauschale Annahmen auf der Grundlage eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses ersetzt werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 30.9.2015 – XII ZB 53/15).

ZAP EN-Nr. 120/2018

ZAP F. 1, S. 221–221

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