(BGH, Urt. v. 23.11.2017 – IX ZR 204/16) • Anwaltsverträge können den Regeln für den Fernabsatz unterfallen und als solche widerrufen werden. Ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem liegt regelmäßig nicht schon dann vor, wenn der Rechtsanwalt lediglich die technischen Möglichkeiten zum Abschluss eines Anwaltsvertrags im Fernabsatz wie Briefkasten, elektronische Postfächer und/oder Telefon- und Faxanschlüsse vorhält (§ 312b Abs. 1 BGB a.F.; § 312e Abs. 1 BGB). Hinweis: Siehe auch die Meldung „Anwaltsvertrag kann als Fernabsatzvertrag widerruflich sein“ im ZAP Anwaltsmagazin 5/2018, S. 211 – in diesem Heft.

ZAP EN-Nr. 145/2018

ZAP F. 1, S. 227–227

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