Klauselwortlaut Ergebnis Prüfungsmaßstab
Der Mieter ist verpflichtet, die während des Mietverhältnisses anfallenden Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchzuführen. Die Schönheitsreparaturen sind fachgerecht und wie folgt auszuführen: Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen (...). Im Allgemeinen werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden Zeitabständen erforderlich: in Küchen, Bädern und Duschen alle 3 Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren und Toiletten alle 5 Jahre, in anderen Nebenräumen alle 7 Jahre (...). Der Mietvertrag wird per 1.10.2002 geschlossen. Mietzahlung ab 15.10.2002, da Mieter noch Streicharbeiten in 3 Zimmern vornimmt. (BGH, 18.3.2015 – VIII ZR 185/14, NJW 2015, 1594 = = NZM 2015, 374 = GE 2015, 649 = MDR 2015, 578 = WuM 2015, 338 = ZMR 2015, 685 = MietPrax-AK § 538 BGB Nr. 65) unwirksam § 307 Abs. 2 S. 1 BGB
(...) 4. Da in der Miete hierfür keine Kosten kalkuliert sind, ist der Mieter verpflichtet, die Schönheitsreparaturen hinsichtlich der Malerarbeiten an Wänden und Decken, in Küche, Bad und Duschräumen alle 3 Jahre, in Wohn- und Schlafzimmern, Flur, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre sowie in sonstigen Räumen alle 7 Jahre, jeweils gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses (bzw. soweit Schönheitsreparaturen nach diesem Zeitpunkt vom Mieter fachgerecht durchgeführt wurden, von diesem Zeitpunkt an), fachgerecht auszuführen (...). 5. Da in der Miete hierfür keine Kosten kalkuliert sind, ist der Mieter verpflichtet, die Schönheitsreparaturen in Bezug auf das Lackieren der Fenster und der Wohnungseingangstüre von Innen, der Wohnungstüren sowie der Heizkörper einschließlich der Heizrohre alle 5 Jahre, jeweils gerechnet vom Beginn des Mietverhältnisses (bzw. soweit Schönheitsreparaturen nach diesem Zeitpunkt vom Mieter fachgerecht durchgeführt wurden, von diesem Zeitpunkt an), fachgerecht durchzuführen, es sei denn, sie sind nicht erforderlich, da keine Lackabplatzungen, kein Nachdunkeln etc. vorhanden sind. Dieselbe Durchführungsverpflichtung und Ausführungsfrist gilt für das Schamponieren von Teppichen. (BGH, 18.3.2015 – VIII ZR 21/13, WuM 2015, 348 = GE 2015, 725 = NJW 2015, 1874 = NZM 2015, 485 = ZMR 2015, 689 = MietPrax-AK § 538 BGB Nr. 67) unwirksam § 307 Abs. 2 S. 1 BGB
Das Mitglied ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung der Genossenschaft von der bisherigen Ausführungsart abzuweichen (...). (BGH, 20.6.2012 – VIII ZR 12/12, GuT 2012, 245 = WuM 2012, 445 = GE 2012, 1031 = MDR 2012, 956 = NZM 2012, 557 = DWW 2012, 262 = NJW 2012, 3031 = ZMR 2012, 766 = MietPrax-AK § 548 BGB Nr. 17) unwirksam § 307 Abs. 1 S. 1 BGB
Die Arbeiten müssen in fachmännischer Qualitätsarbeit – handwerksgerecht – ausgeführt werden. Der Mieter darf ohne Zustimmung des Vermieters bei der Ausführung der Schönheitsreparaturen bei Vertragsende nicht von der ursprünglichen Ausführungsart abweichen. Das Holzwerk darf nur weiß gestrichen werden, Naturholz nur transparent oder lasiert. Heizkörper und Heizrohre sind weiß zu streichen. Der Anstrich an Decken und Wänden hat in weiß, waschfest nach TAKT, zu erfolgen. Die Verwendung anderer Farben bedarf der Genehmigung des Vermieters, ebenso die Anbringung besonderer Wanddekorationen und schwerer Tapeten. (BGH, 22.2.2012 – VIII ZR 205/11, GuT 2012, 34 = MDR 2012, 454 = WuM 2012, 194 = NJW 2012, 1280 = NZM 2012, 338 = GE 2012, 687 = MietPrax-AK § 538 BGB Nr. 55 = Mietrecht kompakt 2012, 95 = MM 2012, Nr. 7/8, 36 = DWW 2012, 278) unwirksam § 307 Abs. 1 S. 1 BGB
(...) 5. Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen (...) in der Wohnung ausführen zu lassen (...), sowie die Roll-Läden, Licht- und Klingelanlagen, Schlösser, Wasserhähne, Spülkästen oder Druckspüler und Wasch- und Abflussbecken instand zu halten und zerbrochene Glasscheiben zu ersetzen (...). 6. Dem Mieter obliegt auch die Instandhaltung, also kostenmäßige Übernahme der während der Mietzeit notwendig werdenden Reparaturen an den in der Wohnung evtl. vorhandenen elektrischen oder Gas-Geräten (...) und an den evtl. in der Wohnung befindlichen Einbaumöbeln. 7. Kommt der Mieter seinen vorstehend angegebenen Verpflichtungen trotz schriftlicher Mahnung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach, so hat die Vermieterin das Recht, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Mieters vornehmen zu lassen. (BGH, 9.6.2010 – VIII ZR 294/09, WuM 2010, 476 = MDR 2010, 916 = GE 2010, 1045 = NJW 2010, 2877 = NZM 2010, 615 = DWW 2010, 331 = ZMR 2011, 190 = ZAP EN-Nr. 619/2010 = Mietrecht kompakt 2010, 170) unwirksam § 307 Abs. 1 S. 1 BGB
Die Schönheitsreparaturen sind fachgerecht und wie folgt auszuführen: Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Reinigen von Parkett, Reinigung von Teppichböden, das Streichen der Heizkörper einschließlich der Heizrohre sowie der Türen und Fenster. (BGH, 10.2.2010 – VIII ZR 222/09, WuM 2010, 231 = MietPrax-AK ...

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