Im Ermittlungsverfahren ist grundsätzlich ein Antrag der Staatsanwaltschaft für die Beiordnung eines Verteidigers erforderlich, da die Prüfung nach § 141 Abs. 3 StPO in erster Linie der Staatsanwaltschaft obliegt (LG Stendal, Beschl. v. 26.11.2015 – 501 AR 9/15; s. auch BGH NJW 2015, 3383 = StRR 2015, 458 m. Anm. Barton). Das sich aus Art. 6 Abs. 3 Buchst. e MRK ergebende Recht des sprachunkundigen Ausländers auf Unterstützung durch einen Dolmetscher gilt nicht nur für die Hauptverhandlung, sondern soll für das gesamte Verfahren sicherstellen, dass ihm sämtliche Schriftstücke und Erklärungen in dem gegen ihn geführten Verfahren übersetzt werden, auf deren Verständnis er angewiesen ist, um ein faires Verfahren zu haben. Hierzu gehört auch die Kenntnis des Rechts, vor der Bestimmung des Pflichtverteidigers einen Rechtsanwalt seines Vertrauens zu benennen, vgl. § 142 StPO (LG Bielefeld, Beschl. v. 7.9.2016 – 8 Qs 379/16, RVGreport 2016, 478 = StRR Sonderausgabe 12/2016, 7). Da gem. § 142 Abs. 1 S. 2 StPO der von dem Untergebrachten bezeichnete Verteidiger zu bestellen ist, wenn nicht wichtige Gründe entgegenstehen, kommt die Vorschrift einer Anhörungspflicht gleich, von der nur in einem Ausnahmefall abgewichen werden darf (OLG Koblenz StV 2016, 512).

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