Bei einer Straferwartung um ein Jahr Freiheitsstrafe, die sich aus einer wertenden Gesamtschau ergeben kann, wird – auch wenn es sich hierbei nicht um eine starre Grenze handelt – unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Tat die Bestellung eines Pflichtverteidigers i.d.R. geboten sein (vgl. u.a. sog. Gesamtstrafübel; LG Braunschweig, Beschl. v. 8. 1. 2016 – 13 Qs 258/15).

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