Ist der wegen eines Verbrechens angeklagte und erstinstanzlich verurteilte Angeklagte nach Abschluss der Hauptverhandlung nicht mehr verteidigt, hat der Vorsitzende des Tatgerichts von Amts wegen einen Verteidiger zu bestellen. Hat der Rechtsanwalt des Angeklagten das Wahlmandat niedergelegt, ist mit Eingang des zugehörigen Schriftsatzes bei Gericht dem Angeklagten für das Revisionsverfahren daher – unabhängig von einem entsprechenden Antrag – ein Pflichtverteidiger zu bestellen (OLG Köln StV 2016, 789 = StraFo 2016, 382). Liegt ein Fall an sich nicht notwendiger Verteidigung vor, muss dem Angeklagten für die Mitwirkung am Revisionsverfahren ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden, wenn die Voraussetzungen des § 350 Abs. 3 S. 1 StPO oder des § 140 Abs. 2 StPO gegeben sind (KG StV 2016, 790 [Ls.] = NStZ-RR 2016, 175 [Ls.]). Dem Angeklagten ist im Revisionsverfahren ein Verteidiger zu bestellen, wenn es um die Abfassung besonders schwieriger, den als Urkundsbeamten tätigen Rechtspfleger überfordernder Revisionsrügen geht oder wenn der Angeklagte aufgrund objektiver Umstände des Verfahrensgeschehens oder subjektiver Eigenschaften nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Revision unter Mitwirkung des Urkundsbeamten zu begründen (KG a.a.O.).

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