(BVerfG, Beschl. v. 20.12.2016 – 2 BvR 1541/15) • Im Hinblick auf den Anspruch auf Einsicht in die Krankenunterlagen eines im Maßregelvollzug Untergebrachten hat das BVerfG bereits darauf hingewiesen, dass das Selbstbestimmungsrecht des Patienten im Maßregelvollzug in stärkerem Maße gefährdet ist als bei privatrechtlichen Behandlungsverhältnissen. Die insoweit maßgeblichen Erwägungen lassen sich zumindest teilweise auch auf die Behandlung von Strafgefangenen übertragen. Der Inhalt der Krankenunterlagen ist wegen seines sehr privaten Charakters in besonderem Maße grundrechtsrelevant. Ohne Akteneinsicht kann sich der Betroffene nicht vergewissern, ob die Aktenführung den grundrechtlichen Anforderungen entspricht, und seinen Anspruch auf Löschung oder Berichtigung falscher Informationen nicht in gleicher Weise verwirklichen. Hinweis: Im vorliegenden Fall gab das BVerfG der Verfassungsbeschwerde eines Strafgefangenen statt, dem – nach der Durchführung eines rechtswidrigen HIV-Tests – lediglich eine Aktenauskunft gem. Art. 203 BayStVollzG, nicht jedoch die beantragte umfassende Akteneinsicht gewährt worden war.

ZAP EN-Nr. 166/2017

ZAP F. 1, S. 223–224

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge