Die Kläger hatten den Beklagten am 6.10.2009 beauftragt, sie in ihrer Kindschaftssache betreffend ihr Pflegekind zu vertreten. Die Kläger wollten die mit der Mutter des Pflegekindes und dem Jugendamt bestehenden Konflikte klären lassen. Unter dem 15.10.2009 teilte der Beklagte den Klägern mit, dass bei ihm bereits ein erheblicher Zeitaufwand angefallen sei und bot an, entweder eine Vergütung nach Zeitaufwand (200 EUR/Stunde) oder ein Pauschalhonorar zu vereinbaren. Die Kläger wählten zunächst die Stundenhonorarvereinbarung. Nachdem der Beklagte am 22.10.2009 für den bis dahin aufgelaufenen Zeitaufwand 4.188,68 EUR abgerechnet hatte, entschlossen sich die Kläger dazu, nunmehr doch das alternativ angebotene Pauschalhonorar anzunehmen und unterzeichneten eine entsprechende Vereinbarung, wonach an den Beklagten ein Pauschalhonorar i.H.v. 20.000 EUR für die gesamte außergerichtliche und erstinstanzliche Vertretung der Kläger zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer zu zahlen sein sollte. Für weitere Instanzen sollte das Honorar gesondert vereinbart werden. Der Beklagte vertrat die Kläger daraufhin in einer Besprechung mit dem Jugendamt, in zwei – für die Kläger erfolgreichen – Verfahren vor dem Familiengericht und in einer Dienstaufsichtsbeschwerde. Die hierfür entstandenen gesetzlichen Gebühren betrugen 3.733,03 EUR. Der Beklagte rechnete einen Gesamtbetrag von 24.581,50 EUR ab, den die Kläger vollständig bezahlten. Später verlangten sie die Rückzahlung der Vergütung und machten geltend, die getroffene Vergütungsvereinbarung sei sittenwidrig. Das LG hat die Klage abgewiesen. Das OLG hat die Berufung zurückgewiesen. Die getroffene Pauschalvereinbarung sei nicht sittenwidrig. Es liege kein auffälliges Missverhältnis zwischen der Anwaltsleistung und dem vereinbarten Pauschalhonorar vor. Alleine daraus, dass das Fünffache der gesetzlichen Gebühren (hier Faktor 6,44) überschritten sei, führe noch nicht zu einem solchen Missverhältnis, da der Beklagte seinen erheblichen Arbeitsaufwand hinreichend dargelegt habe und andererseits wegen der niedrigen Gegenstandswerte eine adäquate gesetzliche Vergütung nicht gewährleistet gewesen sei. Auch komme aus diesen Gründen eine Herabsetzung der Vergütung gem. § 3a Abs. 2 S. 1 RVG nicht in Betracht. Die dagegen erhobene Revision hatte keinen Erfolg.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge