(BGH, Beschl. v. 22.11.2016 – XI ZB 9/13) • Ein anlässlich eines "zweiten Börsengangs" herausgegebener Prospekt ist nur fehlerhaft, wenn für die Beurteilung der Aktien wesentliche Angaben unrichtig oder unvollständig sind. Das Immobilienvermögen stellt eine wesentliche Bilanzposition dar, über die im Prospekt ordnungsgemäß zu informieren ist. Fehlerhaft ist aber weder der Ansatz zu Verkehrswerten noch die Anwendung des Clusterverfahrens. Auch ist ein Hinweis darauf, dass die Bewertung unter Anwendung des Clusterverfahrens erfolgte, nicht geschuldet. Das Immobilienvermögen zählt zu den Bilanzpositionen, die für die Beurteilung der Vermögenslage des Unternehmens und damit für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind. Das gilt insb. dann, wenn das Immobilienvermögen des Konzerns einen beträchtlichen Teil des Eigenkapitals ausmacht.
ZAP EN-Nr. 153/2017
ZAP F. 1, S. 220–220
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