Das finale Kapitel 14 ("Schlussbestimmungen") enthält die "Sanktionen" bei Verstößen gegen die Richtlinie in Art. 38 WIKrRL. Zudem werden "geeignete und wirksame" außergerichtliche "Streitbeilegungsmechanismen" (in Gestalt von "Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren") in Art. 39 WIKrRL sowie die Befugnis delegierter Rechtsakte auf die Europäische Kommission (Art. 40 WIKrRL) geregelt. Die "Unabdingbarkeit" der Richtlinienvorgaben folgt aus Art. 41 WIKrRL, die zum einen (in a) die "Unverzichtbarkeit" der aus der nationalen Richtlinienumsetzung resultierenden Rechte der Verbraucher vorsieht, zum anderen ein Umgehungsverbot enthält (s. Art. 41b WIKrRL). Die Umsetzungs- und Übergangsvorschriften sind in Art. 42, 43 WIKrRL geregelt: Die Mitgliedstaaten hatten gem. Art. 42 Abs. 1 WIKrRL die Richtlinienvorgaben bis zum 21.3.2016 in nationales Recht umzusetzen; für Kreditverträge, die vor diesem Datum bereits bestehen, findet die WIKrRL keine Anwendung (Art. 43 Abs. 1 WIKrRL). Eine Evaluation der Richtlinie (durch die Europäische Kommission) ist gem. Art. 44 bis zum 21.3.2019 vorgesehen. Weitere "Initiativen zur verantwortungsvollen Kreditvergabe und -aufnahme" der EU-Kommission sind in Art. 45 WIKrRL geregelt. Art. 46 bis 48 WIKrRL enthalten Folgeanpassungen in zwei Richtlinien (2008/48/EG und 2013/36/EU) und einer EU-Verordnung (Nr. 1093/2010); Art. 49 bestimmt schließlich das Inkrafttreten der Richtlinie und Art. 50 (allein) die Mitgliedstaaten als deren Adressaten.

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