Weiterhin werden Vorgaben der WIKrRL zu Kreditvermittlung und Kreditberatung nicht nur in BGB und EGBGB umgesetzt, sondern in anderen Gesetzen: So finden sich in der ZPO gem. Art. 3 und des UKlaG gem. Art. 6 des Umsetzungsgesetzes jeweils Anpassungen auf BGB-Verweise; Folgeänderungen in der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das (arbeitsgerichtliche) Mahnverfahren sind in Art. 4 und 5 des Umsetzungsgesetzes geregelt. Echte inhaltliche Novitäten stellen dagegen Änderungen des HGB gem. Art. 7 des Umsetzungsgesetzes (Änderungen des § 253 HGB zur Rückstellungen) und damit korrespondierend des § 75 EGHGB zum zeitlichen Anwendungsbereich dieser Änderung (Art. 8 Umsetzungsgesetz) dar. Entsprechendes gilt für Neuerungen gem. §§ 6a, 8 Rückstellungsabzinsungsverordnung gem. Art. 9 des Umsetzungsgesetzes sowie für verschiedene Neuregelungen der Gewerbeordnung (s. Art. 10 des Umsetzungsgesetzes). Hierfür sind vor allem § 34i GewO (Regelung des "Immobiliardarlehensvermittlers" mit einer Legaldefinition und einem Erlaubnisvorbehalt in Abs. 1 S. 1 sowie einem Katalog von Versagungsgründen in Abs. 2 und § 34j GewO für eine Verordnungsermächtigung (zugunsten des Bundeswirtschaftsministeriums) hervorzuheben. § 34i Abs. 5 GewO regelt zudem Pflichten zur Unabhängigkeit und Transparenz von "Honorar-Immobiliardarlehensberatern", also solchen Gewerbetreibenden nach Absatz 1 oder Absatz 4, die eine unabhängige Beratung anbieten oder als unabhängige Berater (am Markt) auftreten. Von praktischer Bedeutung für diesen "privaten Verbraucherschutz durch öffentliches Gewerberecht" ist dabei neben der nötigen Berufshaftpflichtversicherung (§ 34i Abs. 2 Nr. 3 GewO) auch der Sachkundenachweis gem. § 34i Abs. 2 Nr. 4 GewO. Dieser wird erbracht durch eine vor den IHK abzulegende Prüfung der Sachkunde "über die fachlichen und rechtlichen Grundlagen sowie über die Kundenberatung", die für die Vermittlung und Beratung hinsichtlich Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen und entsprechenden entgeltlichen Finanzierungshilfen notwendig ist. Übergangsregelungen auch zu § 34i GewO finden sich in § 160 GewO. Weitere inhaltliche Neuerungen finden sich zudem in der Preisangabenverordnung (s. Art. 11 des Umsetzungsgesetzes), wobei dort insbesondere die Änderung von § 6a PAngV relevant ist, da die Norm die "Werbung für Verbraucherdarlehen" regelt (s. nur dessen Abs. 1 und 7 für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge). Ein neuer § 6c PAngV regelt nunmehr auch "entgeltliche Finanzierungshilfen" (i.S.v. § 506 BGB).

Weitere inhaltliche Änderungen, die für den Verbraucherschutz relevant sind, finden sich schließlich – neben Regelungen in der Institutsvergütungsverordnung gem. Art. 13 des Umsetzungsgesetzes, des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes in Art. 14 und des Versicherungsaufsichtsgesetzes (s. dort insb. den neuen § 15a VAG in Art. 15 des Umsetzungsgesetzes) – im Kreditwesengesetz (s. Art. 12 des Umsetzungsgesetzes).

Hervorhebenswert ist dort insbesondere der neue § 18a KWG, der öffentlich-rechtliche Pflichten der Kreditinstitute zu Kreditwürdigkeitsprüfung bei Verbraucherdarlehen und entgeltlichen Finanzierungshilfen vorsieht sowie eine Verordnungsermächtigung des Bundesfinanzministeriums (in Abs. 11) zur Sachkunde der internen und externen Mitarbeiter der Kreditinstitute (gem. Abs. 6). Auch hier wird deutlich, dass sich der deutsche Umsetzungsgesetzgeber für eine "öffentlich-rechtliche" Umsetzung dieses Teils der WIKrRL entschieden hat (s. dazu auch Rott BKR 2015, 8 ff., 9, 11 m.w.N.) und das ohnehin sehr komplex gewordene Verbraucherprivatrecht nicht zusätzlich mit diesen Regelungskomplexen "befrachtet" wird (s. zur Intransparenz durch Überkomplexität und "Überinformation" N. Fischer ZAP F. 2, S. 611 ff., 622).

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