(EGMR, Urt. v. 9.2.2017 – Beschwerde-Nr. 29762/10) • Die Regelung im deutschen Erbrecht, derzufolge nichteheliche Kinder, die vor dem 1.7.1949 geboren worden sind und deren Vater vor dem 29.5.2009 gestorben ist, keine Rechte am Erbe des Verstorbenen haben, verstößt gegen Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK. Die in der Stichtagsregelung liegende Diskriminierung gegenüber ehelich geborenen Kindern kann auch nicht durch die Aspekte der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes gerechtfertigt werden. Hinweis: Die Entscheidung des EGMR ist noch nicht rechtskräftig. Die Bundesrepublik Deutschland kann noch die Verweisung an die Große Kammer beantragen.

ZAP EN-Nr. 157/2017

ZAP F. 1, S. 221–221

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