Nach der EuKoPFVO – die seit dem 18.1.2017 gem. Art. 54 EuKoPFVO als unmittelbar geltendes Recht in allen EU-Mitgliedstaaten, mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs und Danemärks, gilt – ist nunmehr die vorläufige Kontenpfändung (vergleichbar mit dem deutschen Zahlungsverbot gem. § 845 ZPO) bei titulierten und untitulierten Forderungen möglich. Im Folgenden erfolgt ein erster Überblick über die relevanten Bestimmungen.

Voraussetzung ist, dass die Rechtssache grenzüberschreitend ist (Art. 3 Abs. 1 EuKoPfVO). Die gerichtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 EuKoPfVO). Ist die Forderung bereits tituliert, sind die Gerichte des Mitgliedstaates zuständig, in dem die zu vollstreckende Entscheidung erlassen wurde. Während Art. 7 EuKoPfVO für untitulierte Forderungen die Glaubhaftmachung von geltend gemachtem Anspruch und der Gefahr, dass ohne die vorläufige Pfändung die spätere Vollstreckung unmöglich oder zumindest erheblich erschwert ist, erfordert, entfällt diese Voraussetzung für titulierte Forderungen. Nach Art. 8 Abs. 1 EuKoPfVO ist der Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses unter Verwendung eines vorgegebenen Formulars zu stellen. Nach Art. 14 EuKoPfVO hat der Gläubiger zugleich die Möglichkeit, den Namen der kontoführenden Bank nebst deren Anschrift sowie IBAN und/oder BIC über das Gericht der Hauptsache zu ermitteln.

 

Hinweis:

Die maßgeblichen Durchführungsbestimmungen zu der EU-Verordnung sind durch das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG) vom 21.11.2016 (BGBl I S. 2591) ebenfalls mit Wirkung seit dem 18.1.2017 mit den §§ 946 bis 959 ZPO erlassen worden (Art. 1 Nr. 20 EuKoPfVODG).

Von Rechtsanwalt Uwe Gottwald, VorsRiLG a.D., Vallendar

ZAP F. 14, S. 241–248

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge