Nachdem die EU am 15.5.2014 die Verordnung (EU) Nr. 655/14 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: EuKoPFVO) erlassen hat (ABl L 189 v. 27.6.2014, S. 59), hatte der deutsche Gesetzgeber Durchführungsvorschriften zu erlassen. Er hat diese Gelegenheit genutzt, Klarstellungen und Ergänzungen zivilprozessualer Regelungen, die mit der Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29.7.2009 (BGBl I 2009, S. 2258) in Zusammenhang stehen, vorzunehmen. Die maßgeblichen Durchführungsbestimmungen zu der EU-Verordnung sind durch das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG) vom 21.11.2016 (BGBl I S. 2591) erlassen worden.

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