(VG Münster, Urt. v. 12.11.2015 – 5 K 954/14) • Bei einer Ausgabe von Gutscheinen durch eine Apotheke gegen Abgabe und Einlösung eines Rezepts kann ein Verstoß gegen die gesetzlich angeordnete arzneimittelrechtliche Preisbindung vorliegen. Ein Verstoß gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung liegt nicht nur dann vor, wenn der Apotheker ein preisgebundenes Arzneimittel zu einem anderen als dem nach der Arzneimittelpreisverordnung zu berechnenden Preis abgibt. Die Bestimmungen der Arzneimittelpreisverordnung werden vielmehr auch dann verletzt, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar der korrekte Preis angesetzt wird, dem Kunden aber gekoppelt an den Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen. Die Gewährung der im Gutschein benannten Sachzuwendungen lässt den Erwerb des preisgebundenen Arzneimittels für den Kunden günstiger erscheinen. Auch Sachzugaben wie Geschenkpapier oder Kuschelsocken haben einen – wenn auch geringen – Geldwert.

ZAP EN-Nr. 200/2016

ZAP 5/2016, S. 215 – 216

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