Eine revisionsrechtliche Problematik beschäftigt den BGH immer wieder. Das ist die Frage der ausreichenden Begründung der Nebenklägerrevision. Viele Nebenklägervertreter scheinen den § 400 Abs. 1 StPO und die sich daraus ergebenden Folgerungen für die Begründung der Revision des Nebenklägers zu übersehen oder ggf. sogar nicht zu kennen (exemplarisch BGH, Beschl. v. 25.11.2015 – 1 StR 349/15). In dem Verfahren geht es um die Verurteilung von zwei Angeklagten, und zwar wegen gefährlicher Körperverletzung und Anstiftung zur versuchten gefährlichen Körperverletzung. Dagegen hatte die Nebenklägerin Revision eingelegt, mit der offenbar eine Verurteilung wegen (versuchten) Mordes erstrebt wird.

Der BGH (a.a.O.) hat die Revision der Nebenklägerin als unzulässig verworfen. Die Nebenklägerin habe zwar beantragt, das Urteil in vollem Umfang aufzuheben und die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Sie habe es – nach der Verurteilung der Angeklagten wegen eines nebenklagefähigen Delikts (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO) – aber versäumt, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist klarzustellen, ob sie das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer Gesetzesverletzung anfechte, die zum Anschluss als Nebenkläger berechtige, oder nur den Strafausspruch beanstande. Damit entspreche die Revisionsbegründung nicht den sich aus § 400 Abs. 1 StPO ergebenden Anforderungen (u.a. BGH StraFo 2003, 15; NStZ-RR 2009, 182).

 

Hinweis:

Dem Nebenkläger steht nach § 400 Abs. 1 StPO nur ein beschränktes Anfechtungsrecht zu. Er kann ein Urteil nicht mit dem Ziel einer anderen Rechtsfolge der Tat oder einer Verurteilung wegen einer Gesetzesverletzung, die nicht zum Anschluss berechtigt, anfechten. Er muss deshalb darlegen, inwieweit er in seiner Stellung als Nebenkläger durch das Urteil beschwert, welches seine Anschlussbefugnis stützende Strafgesetz mithin verletzt sei. Die Erhebung der unausgeführten allgemeinen Sachrüge genügt dem nicht.

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