(OLG Nürnberg, Beschl. v. 17.12.2015 – 12 W 2249/15) • Eine Änderung des Vereinszwecks, also der den Charakter des Vereins festlegende oberste Leitsatz der Vereinstätigkeit (vgl. BGH, Beschl. v. 11.11.1985 – II ZB 5/85, BGHZ 96, 245) bedarf nach § 33 Abs. 1 S. 2 BGB bei einem e.V. neben der entsprechenden Verlautbarung hierüber im Vereinsregister insb. der Zustimmung sämtlicher Mitglieder des Vereins. Dieses Einstimmigkeitserfordernis ist aber nicht per se bei jeder Änderung der Zweckbestimmung in der Satzung (vgl. § 57 Abs. 1 S. 1 BGB) erforderlich, sondern nur dann, wenn sich damit zugleich auch die verbandsrechtliche Geschäftsgrundlage des Vereins ändert bzw. dessen Leitmaxime ausgetauscht wird, was aus Sicht und der Interessenlage des einzelnen Vereinsmitglieds zu bestimmen ist (vgl. OLG München, Beschl. v. 15.9.2011 – 31 Wx 363/11, WM 2012, 450). Vor diesem Hintergrund stellt die Satzungsänderung eines Schützenvereins dahin, dass die Ausübung des "Schieß- und Bogensports" lediglich noch die Ausübung des "Bogensports" Vereinszwecks sein soll, auch keine Zweckänderung i.S.d. § 33 Abs. 1 S. 2 BGB dar. Hinweis: Als Vereinszweckänderung zu qualifizieren wäre demgegenüber etwa der Wechsel von einem nichtwirtschaftlichen hin zu einem wirtschaftlichen Vereinszweck oder die Einführung neuer Vereinszwecke, vgl. dazu Arnold in: MüKo-BGB, Bd. 1, 7. Aufl. 2015, § 33 Rn 23 ff.; zur Vertretungsbeschränkung der Vorstandsmitglieder aufgrund eindeutiger Satzungsbestimmung s. OLG Nürnberg, Beschl. v. 20.5.2015 – 12 W 882/15 = ZAP EN-Nr. 666/2015.

ZAP EN-Nr. 198/2016

ZAP 5/2016, S. 215 – 215

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