(OLG Frankfurt/M., Urt. v. 2.11.2015 – 25 U 159/12) • Ein Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfallschadens aufgrund eines Verkehrsunfalls besteht nicht nur, wenn die Arbeitsunfähigkeit zu 100 % auf dem Unfall beruht. Es reicht vielmehr aus, wenn der Verdienstausfall zumindest auch auf dem schädigenden Ereignis beruht. Erst dann, wenn das Schadensereignis sich in keiner Weise mehr ursächlich im beruflichen Werdegang des Geschädigten niederschlägt, entfällt die weitere Haftung des Unfallverursachers. Daneben kann die Haftung nur dadurch eingeschränkt sein, wenn dem Geschädigten mit Erfolg vorgehalten werden kann, er habe trotz weitergehender Arbeitskraft und entgegen seiner nach § 254 BGB bestehenden Schadensminderungspflicht zumutbare Erwerbsbemühungen unterlassen, aufgrund derer er einen geringeren Verdienstausfall erlitten haben würde.

ZAP EN-Nr. 187/2016

ZAP 5/2016, S. 212 – 212

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge