(OLG Schleswig, Urt. v. 17.11.2015 – 3 U 20/15) • Auch Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können stillschweigend eine hälftige Bruchteilsberechtigung desjenigen Partners, der nicht selbst Kontoinhaber ist, an einer (Festgeld-)Kontoforderung zumindest dann vereinbart haben, wenn sich hinsichtlich des streitbefangenen Guthabens eine gemeinsame Zweckverfolgen (hier: Unterhaltung und Renovierung einer Eigentumswohnung bei hälftigem Miteigentum) feststellen lässt. Hinweis: Die Bruchteilsberechtigung nach § 742 BGB entfällt dabei auch nicht durch den Tod des Partners; vielmehr treten die Erben an die Stelle des verstorbenen Teilhabers in die Bruchteilsgemeinschaft ein, so dass insoweit zwischen dem Anspruch auf Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft nach § 749 BGB und der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft unterschieden werden muss (vgl. OLG Schleswig, Urt. v. 20.12.2011 – 3 U 31/11 zur Fortsetzung einer Ehegatten-Bruchteilsgemeinschaft); zu den schenkungssteuerlichen Risiken bei Vermögenstransfers auf das Einzelkonto eines (Ehe-)Partners, s. zuletzt: Billig UVR 2015, 311 sowie zur Feststellungslast hinsichtlich einer zwischen Ehegatten konkludent vereinbarten Bruchteilsgemeinschaft bei Einzelkonto s. FG Nürnberg, Urt. v. 15.5.2014 – 4 K 1390/11, Revision eingelegt, Az. des BFH: II R 41/14).

ZAP EN-Nr. 186/2016

ZAP 5/2016, S. 212 – 212

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