Frage:

Was geschieht mit meinem offenen Verfahren auf Befreiung aus einer früheren Tätigkeit?

Ich kann keinen Antrag auf Syndikuszulassung mehr stellen, weil ich nicht mehr bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber beschäftigt bin, z.B. in eine Kanzlei oder ins Ausland gewechselt habe.

Grundsätzlich ist dann nach den gesetzlichen Regelungen keine Befreiung mehr rückwirkend möglich, da kein Tatbestand des § 231 Abs. 4b SGB VI vorliegt. Der Antrag oder die Klage müsste also zurückgenommen werden. Hier hat der Gesetzgeber sich bewusst gegen weiterreichende Übergangsvorschriften ausgesprochen.

Einzige Hoffnung sind gegenwärtig noch die laufenden Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen die Urteile des BSG vom 3.4.2014. Hier könnte sich noch etwas ändern. Daher sollten die Verfahren weiterhin ruhen bis Klarheit besteht.

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