Frage:

Muss ich eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt beantragen, wenn ich eine anwaltliche Tätigkeit im Unternehmen ausübe?

Hier ist zu unterscheiden: Wird die Tätigkeit bereits ausgeübt, dann sind die meisten Anwaltskammern der Auffassung, dass dann, wenn nicht die besonderen Rechte aus dem neuen § 46c BRAO in Anspruch genommen werden sollen, keine Zulassung erforderlich ist.

In Zukunft kann man bei der Neuaufnahme einer Tätigkeit dies durchaus anders sehen. Hier dürfte es sich aber im Wesentlichen um ein Übergangsproblem handeln. Es ist schon jetzt zu bemerken, dass die Arbeitgeber beginnen zu trennen: Will ich einen Syndikusrechtsanwalt einstellen oder nur einen Volljuristen. Und der Arbeitgeber kann natürlich darüber entscheiden, ob der Volljurist, der auch nebenher Anwalt ist (und über eine unwiderrufliche Freistellungserklärung verfügt) den Anwaltstitel geschäftlich verwenden darf. Dies wird wohl eher nicht der Fall sein.

 

Frage:

Kann der Syndikusrechtsanwalt Fachanwalt werden?

In Zukunft kann der Syndikusrechtsanwalt, da er Rechtsanwalt im Sinne der BRAO ist, auch mit den Fällen die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung verlangen, die er i.S.d. § 5 FAO persönlich und weisungsfrei bearbeitet hat, wenn die anderen Voraussetzungen für die Verleihung vorliegen. Auch eine Kombination aus anwaltlicher und Syndikustätigkeit dürfte möglich sein. Die Rechtsprechung des BGH, dass der Syndikusanwalt nach altem Recht auch Fälle in eigener Praxis bearbeitet haben muss, dürfte nach dem neuen Recht hinfällig sein. Schon in der Vergangenheit waren Rechtsanwaltskammern nach dem klaren Wortlaut des § 5 FAO der Ansicht des BGH nicht gefolgt. Schwierig dürften nur die forensischen Fälle werden, hier ergibt sich vielleicht Anpassungsbedarf der FAO, etwa in der Hinsicht, dass auch die verantwortliche Begleitung von Gerichtsverfahren und Führung der externen Anwälte als Vertreter des Mandanten anerkannt werden könnte. Damit muss sich dann, wenn hier Bedarf besteht, die neu gewählte Satzungsversammlung befassen.

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