(OLG Brandenburg, Urt. v. 25.11.2015 – 4 U 7/14) • Der Vergabeauftraggeber macht sich regelmäßig nicht wegen vorvertraglichen Verschuldens schadensersatzpflichtig, wenn er dem Auftragnehmer einen Zuschlag auf ein Angebot mit einem unangemessen niedrig kalkulierten Preis erteilt. Etwas anderes gilt nur, wenn zwischen dem Wert der für den Auftraggeber erbrachten Leistung und dessen Gegenleistung eine unbillige Diskrepanz besteht und der Auftraggeber den irrig kalkulierten Preis billigerweise nicht mehr als auch nur im Ansatz äquivalentes Entgelt für die erbrachte Leistung auffassen durfte. Hinweis: Kommt es bei Vergabe eines Bauauftrags zu einem Kalkulationsschaden für den Aufragnehmer, kann dieser u.U. einen Ersatzanspruch gem. § 241 Abs. 2 BGB i.V.m. § 25 Nr. 3 VOB/A geltend machen. Dieser greift aber regelmäßig nur im Extremfall. Nämlich dann, wenn die Billigkeitsprüfung ergibt, dass das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung sehr weit auseinanderliegt und der Auftraggeber dies wissen musste. Bei der Beurteilung, ob dem Auftraggeber ein Vergabeverschulden anzulasten ist, sind im Einzelfall außerdem das Auftragsvolumen, die Massivität des Irrtums, die drohenden Nachteile und die Gewinnspanne in den Blick zu nehmen. Dem Auftragnehmer steht jedoch wegen änderungsbedingten Erschwernissen im Vergleich zur ursprünglichen Kalkulation ein Anspruch auf Vergütung gem. § 2 Nr. 5 VOB/B 2002 zu. Zu beachten ist, dass nach der BGH-Rechtsprechung die Höhe der Vergütung an die bisherige Preisermittlung der vertraglichen Leistung gebunden ist. Deshalb nimmt das OLG hier zu Recht an, dass sich die Höhe der Vergütung für die von der Änderungsanordnung betroffene Leistung aus der Fortschreibung der Vertragspreise und ihrer Einzelbestandteile ergeben muss. Der neue Preis ist auf dieser Grundlage rechnerisch exakt zu ermitteln.

ZAP EN-Nr. 182/2016

ZAP 5/2016, S. 210 – 211

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