(LG Düsseldorf, Urt. v. 7.11.2014 – 22 O 208/12) • Eine Bank kann durch eine fehlerhafte bzw. unterlassene Anpassung des Zinssatzes eine vertragliche Pflicht verletzt haben und daher dem Darlehensnehmer gegenüber zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet sein. Eine Zinsanpassungsklausel muss, um nachvollziehbar und kontrollierbar zu sein, wesentliche Elemente des Anpassungsprozesses selbst festlegen. Es müssen die Umstände einer Zinsanpassung aus Sicht eines verständigen Durchschnittsverbrauchers durch objektivierbare Kriterien nachvollziehbar sein. Die Formulierung genügt den Anforderungen an die Transparenz nicht, wenn sie nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweist, nicht hinreichend klar und bestimmt ist und die Umstände einer etwaigen Zinsanpassung nur ungenügend definiert. Das kann der Fall sein, wenn sie der Bank für den nicht näher konkretisierten Fall, dass der Referenzzins die Schwankungen am Geldmarkt nicht mehr abbildet, das Recht vorbehält, einen geringeren Referenzzins zu bestimmen.

ZAP EN-Nr. 180/2015

ZAP 5/2015, S. 227 – 227

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