(BGH, Urt. v. 25.11.2014 – X ZR 106/13) • Kann eine gebuchte Reise wegen finanzieller Schwierigkeiten des Reiseveranstalters nicht durchgeführt werden, so kann das Reisebüro als Reisevermittler dem Reiseinteressenten Ersatz für den aus der Zahlung des Reisepreises entstandenen Schaden schulden, wenn der Reiseveranstalter insolvent wurde und eine Rückzahlung ausblieb. Das Reisebüro kann seine Pflicht aus § 651k Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 S. 2 BGB verletzt haben, wenn es Zahlungen auf den Reisepreis annahm, ohne dass den Reisenden nachgewiesen worden war, dass der Reiseveranstalter eine den Anforderungen des § 651k Abs. 1 S. 1 BGB entsprechende Sicherheit geleistet hatte. Hinweis: Nach § 651k Abs. 4 BGB dürfen Reiseveranstalter und Reisevermittler Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Reisenden ein Sicherungsschein übergeben wurde.

ZAP EN-Nr. 178/2015

ZAP 5/2015, S. 226 – 227

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