(BVerfG, Beschl. v. 18.12.2014 – 2 BvR 209/14; 2 BvR 240/14; 2 BvR 262/14) • Im Falle einer rechtsstaatswidrigen Tatprovokation bleibt eine Verurteilung wegen der provozierten Tat auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte grundsätzlich möglich, wenn eine ausreichende Kompensation im gerichtlichen Verfahren erfolgt. Eine Verfahrenseinstellung kann nur in extremen Ausnahmefällen aus dem Rechtsstaatsprinzip hergeleitet werden, weil dieses auch das Interesse an einer der materiellen Gerechtigkeit dienenden Strafverfolgung schützt. Hinweis: In dem Verfahren ging es um die Verurteilung wegen BtM-Delikten, die eine Vertrauensperson der Täter sowie ein Verdeckter Ermittler im Zuge einer Vielzahl legendenbildender Maßnahmen über einen langen Zeitraum mit teils erheblichen Verlockungen und Druck ermöglicht hatten. In den Entscheidungsgründen schreibt das BVerfG hierzu: "die Ermittlungsbehörden sollen Straftaten verfolgen, nicht sie verursachen", "die Kontrolle der Polizei durch die Staatsanwaltschaft als Herrin des Ermittlungsverfahrens [habe] versagt". Gleichwohl lehnten die Richter ein Verfahrenshindernis ab: Die Verurteilten seien bereits tatgeneigt gewesen, es habe sich also nicht ausschließlich um eine staatlicherseits verursachte Tat gehandelt. Mit der Frage, ob vor dem Hintergrund der EGMR-Rechtsprechung nicht ganz neu über das Phänomen der staatlichen Tatprovokation nachgedacht werden sollte, befasst sich aktuell Eschelbach in diesem Heft (ZAP Kolumne 5/2015, S. 217).

ZAP EN-Nr. 199/2015

ZAP 5/2015, S. 232 – 233

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