(OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.12.2014 – 15 U 76/14) • Die Anwendbarkeit des § 5a Abs. 2 UWG hinsichtlich der Rechtsfrage, ob ein Unternehmen, das in seiner Werbung Prüfsiegel verwendet, eine Fundstelle anzugeben hat, unter welcher sich der Verbraucher näher über die zur Anwendung gekommenen Prüfkriterien informieren kann, wird weder durch europarechtliche Normen noch durch nationale Regelungen ausgeschlossen. Die Angabe einer Fundstelle stellt auch im Falle der Verwendung eines Prüfsiegels jedenfalls dann eine wesentliche Information dar, wenn das verwendete Prüfsiegel sich auf die Produktqualität und/oder die Produktsicherheit bezieht. Dass ein im Rahmen der Werbung verwendetes Prüfsiegel als Gemeinschaftsmarke Schutz genießt, steht der Annahme einer offenbarungspflichtigen wesentlichen Information nicht entgegen. Im Falle einer Internetwerbung ist es regelmäßig zumutbar, Angaben zu den zugrunde gelegten und angewandten Prüfkategorien unter einem Link zur Verfügung zu stellen. Hinweis: Aus der Vielzahl der zitierten BGH-Entscheidungen sei das Urteil v. 16.7.2009 – I ZR 50/07 herausgehoben, dessen 2. Leitsatz lautet: "Wird für ein Produkt im Internet mit einem Testergebnis geworben, muss die Fundstelle entweder bereits deutlich auf der ersten Bildschirmseite angegeben oder durch einen Sternchenhinweis eindeutig und leicht aufzufinden sein."

ZAP EN-Nr. 192/2015

ZAP 5/2015, S. 230 – 231

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