Das Gesetz erlaubt den Bundesländern, den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten ab 1.1.2018 die Möglichkeit einzuräumen, über das beA elektronische Dokumente auch ohne qualifizierte elektronische Signatur rechtswirksam bei Gericht einzureichen. Damit ist der Weg über das beA bei freiwilliger Nutzung eröffnet.

 

Hinweis:

Das anwaltliche Risiko besteht ab diesem Zeitpunkt darin, einen fristwahrenden Schriftsatz elektronisch an ein Gericht zu übermitteln, bei dem der elektronische Rechtsverkehr noch gar nicht eröffnet ist.

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