Nachdem es seit Herbst 2013 das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs gibt – kurz e-justice-Gesetz oder ERV-Gesetz genannt (BGBl. I 2013, S. 3786) –, fragt man sich zu Recht, was in den nächsten Jahren auf die die anwaltliche Praxis zukommt.

Das ERV-Gesetz sieht Änderungen in folgenden Prozessordnungen vor: ZPO, FamFG, ArbGG, SozGG, VwGO, FGO.

 

Hinweis:

Ausgenommen von der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs sind bislang die Verfassungs- und Strafgerichtsverfahren.

Bekannt gegeben worden ist bereits der Referentenentwurf zur – verbindlichen – Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen worden (s. hierzu ausführlich unter XI.). Schließlich wird auch an gesetzlichen Regelungen zur Einführung einer elektronischen Akte im Notariat und einem zentralen elektronischen Urkundenarchiv nach österreichischem Vorbild gearbeitet.

Der Gesetzgeber hat im ERV-Gesetz den folgenden Zeitplan festgeschrieben:

  • 1.1.2016: Alle Anwälte müssen elektronisch erreichbar sein.
  • 1.1.2018: Bundesweit ist die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs möglich bei freiwilliger Nutzung.
  • 1.1.2020: Länder können elektronischen Rechtsverkehr verpflichtend anordnen.
  • 1.1.2022: Bundesweite Verpflichtung der "professionellen Einreicher" zum elektronischen Rechtsverkehr in der ordentlichen Gerichtsbarkeit (mit Ausnahme des Strafverfahrens) und bei den Fachgerichten.

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