Eines der Kernanliegen des Gesetzes ist es, bei bestehendem Einsichtsrecht zwar einerseits möglichst weitgehend die Einsicht der Verfahrensbeteiligten technisch zu gewährleisten, andererseits die Weitergabe der Informationen an unberechtigte Dritte zu vermeiden. Eine Lösung dieses Spannungsfeldes gleicht allerdings der "Quadratur des Kreises" und stößt insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten an kaum zu lösende Grenzen.

§ 32f Abs. 3 StPO-E stellt die Forderung auf, dass "durch technische und organisatorische Maßnahmen (...) zu gewährleisten (ist), dass Dritte im Rahmen der Akteneinsicht keine Kenntnis vom Akteninhalt nehmen können".

Allerdings kann die Justiz nur so lange die Weitergabe von Informationen verhindern, wie sich die Informationen allein in ihrem Herrschaftsbereich befinden. Verlassen die Informationen diesen Herrschaftsbereich, so endet auch die Möglichkeit des umfassenden Schutzes. Sobald ein Verfahrensbeteiligter Einsicht in die Akte nimmt, hat der die eine eigene und vollständige Verfügungsmacht über die in der Akte dokumentierten Informationen. Alle Versuche, hier einen weitergehenden Schutz durch technische Maßnahmen zu erreichen, lassen sich letztlich in der Praxis mit mehr oder weniger Aufwand umgehen. Eine Weitergabe der Informationen – und sei es schlicht durch Abschreiben oder auch mündlich – kann dann auch durch technische Vorkehrungen wie die in der Gesetzesbegründung beispielhaft genannten Wasserzeichen nicht vollständig ausgeschlossen werden.

Daher wird man das gesetzliche Gebot an die Justiz wortgetreu und sinnvoll dahingehend auslegen müssen, dass die Kenntnisnahme Dritter nur "im Rahmen der Akteneinsicht" verhindert werden muss, nicht aber die spätere Kenntnisnahme "infolge der Akteneinsicht".

Verpflichtungsadressat der Regelung des Satzes 1 ist nach der Begründung sowohl der Einsichtgewährende wie der Einsichtnehmende – speziell also auch der Verteidiger. Daher soll der Name des Antragstellers durch technische Maßnahmen in abgerufenen Akten und auf übermittelten elektronischen Dokumenten dauerhaft erkennbar gemacht werden. Die Gesetzesbegründung nennt als Beispiele, dass der Name des Akteneinsichtsberechtigten als ein "Wasserzeichen" in abgerufenen Akten oder auf übermittelten elektronischen Dokumenten dauerhaft erkennbar gemacht werden soll. So werde eine Hemmschwelle davor aufgebaut, die Akten unberechtigt weiterzugeben oder zu veröffentlichen.

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