Jedoch kann sich die Gewährung auch auf einen Aktenstand zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt zwischen Antragstellung und tatsächlicher Einsichtnahme erstrecken.

Dabei ist davon auszugehen, dass der Aktenbestand nicht im Echtsystem der Justiz eingesehen werden kann, sondern zum Schutz vor unberechtigten Zugriffen die elektronische Akte auf einem gesonderten Rechner gespiegelt und dort also eine Kopie zur Einsicht bereitgestellt wird.

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