Die Akte wird dazu (als Kopie des Originals), den berechtigen Personen mittels einer besonders gesicherten Verbindung über ein öffentliches Telekommunikationsnetz (insbesondere das Internet) zum Abruf bereitgestellt auf einem besonderen, von außerhalb des Landesverwaltungsnetz zugängigen Server. Auch besteht nach der Gesetzesbegründung die Möglichkeit eines Herunterladens des Datenpakets.

 

Hinweis:

Die Akte entspricht technisch, soweit nicht Abweichungen durch zwingende technische Gründe unvermeidbar sind, vollständig der Akte, wie sie mit Anklageerhebung dem Gericht vorzulegen ist.

Allerdings ist zu beachten, dass die derzeit erstellten Programme für die Bearbeitung der gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Akten auch die Möglichkeit bieten, im Rahmen der Sachverhaltsaufbereitung und rechtlichen Durchdringung der Akten persönliche Markierungen oder Kommentare des Staatsanwalts oder Richters an Dokumenten anzubringen. Diese Erläuterungen dienen nur der inhaltlicher Erschließung der e-Akte, werden technisch mit den jeweiligen Dokumenten der Akte verbunden und sind damit zwar auch – technisch – Bestandteile der konkreten elektronischen Akte geworden. Sie sind aber kein Inhalt der "offiziellen Akte", die der Akteneinsicht zugänglich ist und müssen daher von der Weitergabe der elektronischen Akte bzw. der Einsicht in die elektronische Akte ausgenommen werden.

Man kann sich das etwa so vorstellen, als ob der Bearbeiter eines Papierdokumentes eine Klarsichtfolie über den Text legt, auf dem er seine bearbeitenden Anmerkungen niederlegt. Dieser Bearbeiter kann den Text des Dokumentes einschließlich seiner Anmerkungen sehen, lesen und ggf. weiter bearbeiten. Erhält eine andere Person Einsicht in dieses Dokument, so wird diese Klarsichtfolie mit den persönlichen Bearbeitungshinweisen entfernt. Diese andere Person kann also nur den Text des Papierdokumentes selbst lesen, nicht aber die bearbeitenden Anmerkungen.

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