Für die praktische Arbeit in der Anwaltskanzlei ist die Frage besonders wichtig, ob auch die dort beschäftigen Rechtsanwaltsfachangestellten auf das Postfach zugreifen können. Hierzu hat der Gesetzgeber in § 31a Abs. 2 S. 2 BRAO n.F. geregelt, dass für das Postfach unterschiedlich ausgestaltete Zugangsberechtigungen für Rechtsanwälte und andere Personen vorgesehen werden können. So ist bspw. denkbar, dass Rechtsanwaltsfachangestellte die Nachrichten aus dem Postfach abrufen, aber nicht versenden können.

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