Für Staatsanwaltschaften, Verteidiger und Rechtsanwälte soll eine Pflicht zur Einreichung elektronischer Dokumente eingeführt werden, allerdings beschränkt auf die folgenden, in Satz 1 der Vorschrift abschließend aufgeführten Verfahrenserklärungen:

  • die Anklageschrift,
  • den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls außerhalb einer Hauptverhandlung,
  • die Privatklage,
  • die Berufung und ihre Rechtfertigung,
  • die Revision und ihre Begründung sowie die Gegenerklärung.

Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, ist eine Übermittlung in Papierform zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen (§ 32d S. 2, 3 StPO-E).

Auch hier kann damit bei technischen Störungen auf die Übermittlung in Papierform ausgewichen werden, solange – etwa wegen eines Serverausfalls – die elektronische Übermittlung vorübergehend aus technischen Gründen nicht möglich ist. Unerheblich ist dabei, ob die Ursache für die vorübergehende technische Unmöglichkeit beim Gericht oder beim Einreichenden zu suchen ist. Denn auch ein vorübergehender Ausfall der technischen Einrichtungen des Rechtsanwalts soll den Verfahrensbeteiligten nicht zum Nachteil gereichen.

Geregelt wird damit aber auch den Fall, dass Anträge in der Hauptverhandlung gestellt werden, die – weil der Anwalt keinen Computer mitführen muss (ebenso der Nebenkläger oder Angeklagte) – handschriftlich gestellt werden. Sie müssten dann – soweit erforderlich – abgeschrieben und zur Akte gebracht werden. Das Original ist dann mindestens sechs Monate aufzubewahren.

Auf Anforderung der Behörde oder des Gerichts sind Staatsanwaltschaft, Verteidiger und Rechtsanwälte verpflichtet, nachträglich eine Einreichung in elektronischer Form vorzunehmen. Damit werde erreicht, dass für die elektronische Akte des Gerichts bzw. der Behörde auch ein originär elektronisches Dokument zur Verfügung steht, nicht nur das eingescannte Papierdokument. Ob dies bei Beweisanträgen, die in der mündlichen Verhandlung gestellt werden, auch verlangt werden kann, ist allerdings fraglich.

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