Wesentlicher Grund für diese Vorgehensweise ist, dass in der Strafgerichtsbarkeit bereits praktische Erfahrungen in den Staatsanwaltschaften und Gerichten mit dem Einsatz der sog. elektronischen Zweitakte vor allem in Umgangsverfahren bestehen. Hier hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass derartige Verfahren mit einem Aktenumfang von teilweise mehreren Hundert Ordnern deutlich besser mit elektronischer Unterstützung durchgeführt werden können als auf herkömmliche Weise mit der Arbeit auf Papier. Mitunter ist der Umfang der Papierakten so groß, dass der Sachverhalt gar nicht mehr ohne Computerunterstützung aufgeklärt und für das Verfahren aufbereitet werden kann.

Bei diesen elektronischen Zweitakten konnte man allerdings die Vorteile der Elektronik voll ausnutzen, ohne auf die Einhaltung besonderer formaler Vorgaben Rücksicht nehmen zu müssen. Denn die "echte", rechtlich verbindliche Akte war immer noch die – papiergebundene – "Erst"-Akte. Damit wurde zwar letztlich praktisch nicht mehr gearbeitet, sie enthielt jedoch unter Wahrung der gesetzlichen Formalien alle rechtswirksamen Erklärungen in Papierform.

Soll in Zukunft auf die "elektronische Erst-Akte" umgestellt werden, also ohne dass noch Papier im Hintergrung vorhanden ist, muss gewährleistet werden, dass alle verfahrensrelevanten Erklärungen, die nur noch elektronisch gespeichert werden, dennoch den strengen Formalien des Verfahrensrechts genügen.

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