Neben der Straffreiheit hinsichtlich der Steuerhinterziehungstaten kann eine wirksame Selbstanzeige weitere Auswirkungen für den Betroffenen haben, die im Blick zu behalten sind. So hilft die Selbstanzeige nach § 371 AO nur bei Steuerhinterziehungen. Etwaige allgemeine Straftaten (z.B. Geldwäsche, Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen) bleiben verfolgbar. Wegen der zahlreichen Zahlungspflichten (Steuern, Zinsen, ggf. Strafzuschlag) ist genügend Liquidität vorzuhalten. Positiv für den Steuerpflichtigen ist demgegenüber die Tatsache, dass Selbstanzeigen vom Steuergeheimnis nach § 30 AO erfasst werden und demzufolge grundsätzlich nicht öffentlich gemacht werden dürfen. Dies hindert jedoch nicht daran, dass nach gesetzlich zulässigen Tatbeständen die Steuerhinterziehung anderen Stellen und Behörden für weitere – außerstrafrechtliche – Sanktionen zur Kenntnis gebracht werden kann. Trotz Selbstanzeige bleiben etwa Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte, Richter und Soldaten, gewerbe-, standes- und berufsrechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Aufsichtsmaßnahmen (etwa wegen Unzuverlässigkeit des Steuerpflichtigen) möglich (Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 1. Aufl., § 371 Rn. 196; Spatschek, DB 2013, 1073). Die mit der Selbstanzeige bekannt gewordene Steuerhinterziehung kann zudem zur Versagung der insolvenzrechtlichen Restschuldbefreiung führen, soweit die unrichtigen Angaben in den Steuererklärungen gem. § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO bis zu drei Jahre vor Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemacht worden sind (AG Duisburg, Beschl. v. 23.7.2008 – 62 IN 155/06, NVI 2008, 452 = JurionRS 2008, 34657; MüKo, Nebenstrafrecht II, 1. Aufl., § 371 Rn. 242). Ein Bewährungswiderruf ist wegen der strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige bei § 371 AO ausgeschlossen (MüKo, Nebenstrafrecht II, 1. Aufl., § 371 Rn. 245; Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 1. Aufl., § 371 Rn. 193; Streck/Spatschek NstZ 1995, 269) und allenfalls bei §§ 371 Abs. 4, 398a AO (Absehen von Verfolgung) denkbar.

 

Praxishinweis:

Soweit die Selbstanzeige "verunglückt" und damit unwirksam ist, kommt ihr dennoch erhebliche strafmildernde Wirkung zu (MüKo, Nebenstrafrecht II, 1. Aufl., § 371 Rn. 246), so dass ggf. § 153a StPO-Einstellungen in Betracht kommen können.

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