(BGH, Beschl. v. 3.12.2014 – XII ZB 355/14) • Nach dem FamFG hat der Sachverständige den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Ein ohne die erforderliche persönliche Untersuchung erstattetes Sachverständigengutachten ist grds. nicht verwertbar. Die Weigerung des Betroffenen, einen Kontakt mit dem Sachverständigen zuzulassen, ist für sich genommen kein hinreichender Grund, von einer persönlichen Untersuchung durch den Sachverständigen abzusehen. Eine Begutachtung nach Aktenlage ist auch im Aufhebungsverfahren grds. nicht zulässig. Hinweis: Nach der hier vom BGH vertretenen Ansicht steht zudem in Betreuungssachen das Verschlechterungsverbot der vollständigen Aufhebung einer erstinstanzlichen Entscheidung, mit der auf Antrag des Betroffenen der Aufgabenkreis der Betreuung oder der Umfang des Einwilligungsvorbehalts eingeschränkt worden ist, durch das Beschwerdegericht entgegen, wenn allein der Betroffene Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung von Betreuung oder Einwilligungsvorbehalt eingelegt hat. Der BGH erläutert, dass die Entscheidungskompetenz des Beschwerdegerichts durch den Beschwerdegegenstand begrenzt ist. Daher sei eine Erweiterung des Aufgabenkreises im Beschwerdeverfahren von vornherein wegen des Verschlechterungsverbots unzulässig, wenn allein der Betroffene gegen die Betreuerbestellung Beschwerde eingelegt hat (BGH, Beschl. v. 11.12.2013 – XII ZB 280/11). Dies gelte auch, wenn das Betreuungsgericht auf einen Aufhebungsantrag des Betroffenen den Aufgabenkreis des Betreuers oder auch den Umfang des Einwilligungsvorbehalts einschränkt und nur der Betroffene mit dem Ziel Beschwerde einlegt, eine Aufhebung auch i.Ü. zu erreichen.

ZAP EN-Nr. 185/2015

ZAP 5/2015, S. 228 – 229

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