(BGH, Beschl. v. 9.12.2020 – VIII ZR 371/18) • Der Mieter, der aufgrund einer schuldhaften Pflichtverletzung des Vermieters das Mietverhältnis berechtigt nach § 543 Abs. 1 Nr. 1 BGB außerordentlich kündigt, kann seinen Schaden, der ihm durch die Kündigungsfolgen entstanden ist, vom Vermieter ersetzt verlangen. Hierzu zählen jedoch nicht die zum Zwecke des Eigentumserwerbs eines Hausanwesens angefallenen Maklerkosten. Zwar ist dieser Schaden als adäquat kausal auf die schuldhafte Pflichtverletzung des Vermieters zurückzuführen, doch unterfallen sie nicht mehr dem Schutzzweck der verletzten Vertragspflicht. Der Vermieter haftet vielmehr nur für diejenigen Schadensfolge, zu deren Abwendung die verletzte Vertragspflicht übernommen wurde.

ZAP EN-Nr. 92/2021

ZAP F. 1, S. 169–169

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