I. Das Unterhaltshauptsacheverfahren

Das FamFG behandelt das Unterhaltsverfahren ausführlich in den §§ 231260 FamFG. Der Begriff der Unterhaltssache wird in § 231 FamFG definiert.

Das gerichtliche Unterhaltsverfahren wird eingeleitet durch einen bestimmten Unterhaltsantrag beim Familiengericht. § 232 FamFG regelt die örtliche Zuständigkeit in Unterhaltssachen.

1. Die Darlegungslast im Leistungsverfahren

Im Leistungsverfahren verlangt ein Unterhaltsberechtigter von einem Unterhaltspflichtigen einen zu zahlenden Unterhaltsbetrag. Der Unterhaltsberechtigte trägt dabei im Regelfall die Darlegungs- und Beweislast für seinen Bedarf und seine Bedürftigkeit.

 

Hinweis:

Lediglich minderjährige Kinder, die nur den Zahlbetrag der ersten Stufe der Düsseldorfer Tabelle (Mindestunterhalt abzüglich anteiligen Kindergeldes) geltend machen, sind von der Darlegungs- und Beweislast entbunden.

Der Unterhaltspflichtige hat die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, aus denen sich seine eingeschränkte Leistungsfähigkeit ergeben soll (BGH, Urt. v. 7.11.1990 – XII ZR 123/89, FamRZ 1990, 283, 287; OLG Karlsruhe FamRZ 1997, 1011).

2. Durchsetzung von Minderjährigenunterhalt

Das minderjährige Kind kann seinen Unterhalt nicht selbst geltend machen. Übt ein Elternteil die elterliche Sorge allein aus oder ist ihm die Entscheidung nach § 1628 BGB übertragen, vertritt dieser Elternteil das Kind allein (§ 1629 Abs. 1 S. 3 BGB). Ab Trennung der Eltern bis zur Rechtskraft der Scheidung besteht gem. § 1629 Abs. 3 S. 1 BGB Verfahrensstandschaft des betreuenden Elternteils, der im eigenen Namen den Unterhalt des Kindes geltend machen kann. Wird während eines in Verfahrensstandschaft zulässigerweise begonnenen isolierten Unterhaltsverfahrens die Ehe rechtskräftig geschieden, so dauert die Verfahrensstandschaft des Elternteils in Analogie zu § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO bis zum Verfahrensende fort, wenn diesem die elterliche Sorge für das Kind übertragen worden ist oder die vorherige gemeinsame elterliche Sorge nach der Rechtskraft der Scheidung fortbesteht und sich am Obhutsverhältnis nichts ändert (OLG Hamm FamRZ 1998, 379).

Die Verfahrensstandschaft endet aber in jedem Fall mit der Volljährigkeit des Kindes. Das volljährige Kind kann nunmehr selbst als Beteiligter das Unterhaltsverfahren betreiben und ein laufendes gerichtliches Verfahren übernehmen (sog. gewillkürter Beteiligtenwechsel, BGH, Beschl. v. 19.6.2013 – XII ZB 39/11, FamRZ 2013, 1378). Andernfalls muss der bisher betreuende Elternteil, der jetzt keine Verfahrensbefugnis mehr besitzt, die Rücknahme erklären. In beiden Fällen ist kein Einverständnis des Verfahrensgegners erforderlich.

3. Formulierung des Antrags auf Minderjährigenunterhalt

Kindesunterhalt kann unterschiedlich tituliert werden.

  • Als statischer Titel:

Zitat

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller zu Händen seines gesetzlichen Vertreters ab ... einen monatlichen Unterhalt i.H.v. ... EUR zu zahlen.

  • Als dynamischer Titel:

Zitat

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller zu Händen seines gesetzlichen Vertreters ab ... einen monatlichen Unterhalt i.H.v. ... % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe, abzüglich des hälftigen anteiligen Kindergelds zu zahlen.

Der dynamische Titel hat den Vorteil, dass bei der Änderung der Düsseldorfer Tabelle und der Altersstufe kein Abänderungsverfahren eingeleitet werden muss.

Das minderjährige Kind hat einen Anspruch auf einen dynamischen und unbefristeten Titel über seinen Unterhalt (OLG Celle, Beschl. v. 15.12.2016 – 19 UF 134/16, FuR 2017, 683; OLG Bamberg, Beschl. v. 14.5.2018 – 2 UF 14/18, FamRZ 2019, 30). Es obliegt der Entscheidung des Unterhaltsberechtigten, ob der Unterhalt in statischer oder in dynamisierter Form tituliert werden soll (OLG Dresden, Beschl. v. 3.1.2011 – 20 WF 1189/10, FamRZ 2011, 1407).

II. Die Vollstreckung von Unterhaltsbeschlüssen

Nach § 120 Abs. 2 S. 1 FamFG sind Beschlüsse mit Wirksamwerden kraft Gesetzes vollstreckbar, ohne dass es hierzu einer Vollstreckbarerklärung des Gerichts bedarf. Nach § 120 Abs. 2 S. 2 FamFG ist die Vollstreckung nur dann mit der Entscheidung in der Hauptsache einzustellen oder zu beschränken, wenn der Verpflichtete glaubhaft macht, dass die Vollstreckung für ihn einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.

 

Definition:

Die Vollstreckung bringt dem Schuldner dann einen nicht zu ersetzenden Nachteil, wenn der Gläubiger wegen Mittellosigkeit voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die beigetriebenen Geldbeträge zurückzuerstatten (BGH, Beschl. v. 30.1.2007 – X ZR 147/06, FamRZ 2007, 554).

§ 120 Abs. 2 S. 2 FamFG ist nicht anwendbar im Falle der Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung in Familienstreitsachen.

III. Unterhalt im Scheidungsverbund

Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt können gem. § 137 FamFG in einem anhängigen Scheidungsantrag anhängig gemacht werden, indem eine Entscheidung für den Fall der Scheidung begehrt wird. Dann sind alle im Verbund eingeleiteten Folgesachen gemeinsam mit der Scheidungssache und einheitlich durch Beschluss zu entscheiden.

IV. Abänderung von Unterhaltstiteln

1. Die Abänderung von gerichtlichen Unterhaltstiteln

Gerichtliche Unterhaltstitel regeln ein Dauerschuldverhältnis für die Zukunft und erwachsen im Hauptsacheverfahren in Rechtskraft. § 238 FamFG ermöglicht die Abänderung gerichtlicher Unterhaltstitel aus ...

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