(BGH, Beschl. v. 12.12.2018 – XII ZB 387/18) • Das Recht, die Interessen des Betroffenen im Betreuungsverfahren wahrzunehmen, in dem es um den Aufgabenkreis des Widerrufs der Vorsorgevollmacht geht, ist ein der Vorsorgevollmacht immanentes und der Verfügungsgewalt des Betreuers entzogenes Recht, so wie es dem Betreuer auch nicht möglich wäre, als gesetzlicher Vertreter des Betroffenen ein von diesem persönlich oder durch den Vorsorgebevollmächtigten ergriffenes Rechtsmittel gegen die Betreuerbestellung zurückzunehmen. Daher kann auch nach einem wirksamen Widerruf der Vorsorgevollmacht durch den Betreuer der Bevollmächtigte im Namen des Betroffenen, nicht aber im eigenen Namen Rechtsmittel gegen die Betreuerbestellung einlegen. Hinweis: Auch Personen, denen eine Vorsorgevollmacht erteilt wurde, haben bei späterer gesetzlicher Betreuungsanordnung weitreichende Rechtsmittel gem. § 303 FamFG. Allerdings ist der Personenkreis auf Angehörige des Vollmachtgebers beschränkt. Das sollte bei Erteilung einer Vorsorgevollmacht bedacht werden.

ZAP EN-Nr. 120/2019

ZAP F. 1, S. 180–181

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