In einer Betreuungssache setzt die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Grundlage einer Entscheidung in der Hauptsache gem. § 37 Abs. 2 FamFG grundsätzlich voraus, dass das Gericht das Gutachten mit seinem vollen Wortlaut dem Betroffenen auch persönlich zur Verfügung stellt (BGH FamRZ 2018, 1770 = FuR 2018, 653 m. Hinw. Soyka). Eine Bekanntgabe an den Verfahrenspfleger oder an den Betreuer reicht nicht aus (BGH FamRZ 2018, 1769).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge