Im Rahmen der Anhörung des Betroffenen hat das Betreuungsgericht auch nonverbale Kommunikationsmöglichkeiten mit ihm zu nutzen. Ist eine Äußerung des Betroffenen im Zeitpunkt der Anhörung nicht mehr möglich, sind frühere oder nachfolgende Äußerungen heranzuziehen (BGH ZAP EN-Nr. 641/2018 = FamRZ 2018, 1602 = MDR 2018, 1126 = FamRB 2018, 447 m. Hinw. Locher).

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