Voraussetzung ist ein vorsätzlich begangenes Verbrechen oder schweres Vergehen des Unterhaltsberechtigten, das sich gegen den Unterhaltspflichtigen oder seinen nahen Angehörigen richtet (KG FamRZ 2012, 788).
Wiederholte schwerwiegende Beleidigungen und Verleumdungen müssen mit nachteiligen Auswirkungen auf die persönliche und berufliche Entfaltung sowie die Stellung des Unterhaltsverpflichteten in der Öffentlichkeit verbunden sein.
Zu Missbrauchsvorwürfen siehe OLG Hamm NZFam 2014, 223; OLG Schleswig JW-RR 2013, 517, 518; OLG Frankfurt FuR 2005, 460; OLG Hamm NZFam 2016, 708.
Das Einkommen und das Vermögen hat der Berechtigte stets richtig und vollständig anzugeben. Das Verschweigen von Tatsachen und unzutreffender Sachvortrag im gerichtlichen Verfahren kann ein schweres Vergehen i.S.d. § 1579 Nr. 3 BGB darstellen. Es muss sich um eine Straftat von erheblichem Gewicht handeln und schuldhaftes Verhalten vorliegen (instruktiv OLG Hamm FuR 2012, 266; vgl. auch OLG Brandenburg FamFR 2012, 320).
Hinweise:
- Wenn der Berechtigte falsche Angaben im Prozess macht und insoweit ein Prozessbetrug nach § 263 Abs. 1 StGB vorliegt, ist es grundsätzlich grob unbillig, vom Verpflichteten Unterhalt zu verlangen (OLG Hamm FamFR 2012, 84).
- Auch der Unterhaltsverpflichtete kann durch Falschangaben Prozessbetrug begehen. Dies ist z.B. der Fall, wenn fälschlich angegeben wird, dass er einer neuen Lebensgefährtin unterhaltsverpflichtet ist.
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