Ist ein Streit über die unterhaltsrechtlich relevante Bedeutung einer neuen Beziehung der Unterhaltsberechtigten abzusehen, wird zur Vorbereitung des späteren Sachvortrags im gerichtlichen Verfahren die Abarbeitung des folgenden Fragenkatalogs – unter Anpassung an die jeweilige Situation – empfohlen (Born NZFam 2014, 351; Schnitzler FF 2011, 290, 292).

 

Checkliste:

Liegt ein Ausbruch aus einer intakten Ehe vor?

Welche Tatsachen/Indizien gibt es dafür, dass sich die Ehefrau wegen eines anderen Mannes vom Ehemann getrennt hat?

Hat sie sich schon vor der Trennung mit ihm getroffen?
Ist sie über Nacht weggeblieben?
Hat er ihr beim Umzug geholfen?
Ist sie bei ihm eingezogen?
Haben beide eine gemeinsame Wohnung genommen?

Ist die Ehe zum Zeitpunkt der Trennung noch intakt gewesen?

Hat es bis zuletzt gemeinsame Unternehmungen gegeben?
Wurden gesellschaftliche Veranstaltungen zusammen besucht?
Wurden gemeinsame Urlaube unternommen?
Wurden gemeinsame Anschaffungen getätigt?
Wann war der letzte eheliche Verkehr?

Oder war die Ehe bereits zerrüttet und man hat nur noch nebeneinander her gelebt?

Hat man noch miteinander gesprochen?
Hatte sich der Ehemann schon einer anderen Frau zugewandt und sich öfter bei ihr aufgehalten?
Hat er die Ehefrau geschlagen?
Hat er getrunken?
Hat er sich nicht um die Familie gekümmert?

Hat die Frau nach der Trennung/Scheidung eine neue Partnerbeziehung aufgenommen?

Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit:

Hat es einen gemeinsamen Umzug gegeben?
Werden gemeinsame Freizeitaktivitäten durchgeführt (Besuche von Gaststätten, Esslokalen, Ausflüge, Urlaube, Familienfeiern, vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2013, 1811; FuR 2011, 341; FamRZ 2009, 351)?
Benutzt der Partner den Pkw des anderen?

Persönliche Umstände:

Leben beide zusammen wie Mann und Frau?
Versorgt die Frau den gemeinsamen Haushalt?
Sind aus der neuen Verbindung gemeinsame Kinder hervorgegangen?
Erhält die Frau von ihrem neuen Partner Zuschüsse für den Haushalt (Einkäufe, Anschaffungen, vgl. BGH FamRZ 2011, 791; OLG Oldenburg FamRZ 2011, 1965)?
Hat der neue Partner Einrichtungsgegenstände und persönliche Gegenstände (CDs, Bekleidung usw.) in ihrer Wohnung?
Hat der neue Partner noch eine eigene Wohnung, möglicherweise aber nur pro forma?
Wie heißt der neue Partner, wo arbeitet er, was verdient er?
Gibt es Einträge bei Facebook oder anderen sozialen Netzwerken, die für Gemeinsamkeiten sprechen (dazu Krekeler FuR 2016 135, 138)?
 

Praxishinweise:

  • Die volle Darlegungs- und Beweislast trägt der Unterhaltspflichtige (ausführlich zur Darlegungs- und Beweislast im Unterhaltsrecht Bömelburg FF 2015, 273 und FF 2015, 350).
  • Die Informationen sollten über einen längeren Zeitraum gesammelt in einer schriftlichen Aufstellung übermittelt werden, um Informationsfehler zu vermeiden (Born NZFam 2014, 351). Dabei sind möglichst genaue Angaben erforderlich (Ort, Zeit, Datum, ggf. Zeitdauer).
  • Es ist jeweils genau anzugeben, wer für welche Beobachtung als Zeuge benannt werden kann.
  • Auch ein Detektiv kann eingesetzt werden (BGH FamRZ 2013, 1387; Schlünder FamRZ 2013, 1389). Die angemessenen Kosten trägt der Verlierer des gerichtlichen Verfahrens (OLG FuR 2015, 613).
  • Die Informationen sollten diskret behandelt werden. Bei Bekanntwerden der Nachforschungen besteht die Gefahr, dass die Ehefrau und der neue Partner ihr Verhalten ändern oder sich sogar pro forma trennen (Born NZFam 2014, 351).
  • Zu Bedenken ist auch, dass unwahre Angaben im gerichtlichen Verfahren ein strafbares Verhalten darstellen können.

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