Kein ehebedingter Nachteil ist gegeben,

  • wenn für die Arbeitsplatzaufgabe Gründe maßgeblich waren, die keinen Bezug zur Ehegestaltung haben, wie etwa betriebs- oder krankheitsbedingte Kündigungen (BGH NJW 2013, 1738 = FamRZ 2013, 935), Arbeitslosigkeit aus konjunkturellen Gründen, wegen Arbeitsmangel, Insolvenz (BGH NJW 2010, 3653),
  • wenn eine zur Erwerbsunfähigkeit führende Erkrankung durch zu Unrecht erlittene Haft ausgelöst wird (OLG Hamm FamRZ 2016, 64),
  • wenn der Nachteil aus dem bereits vorehelich vorhandenen unterschiedlichen Ausbildungsniveau der Eheleute herrührt (BGH FamRZ 2007, 2049) und der unterhaltsberechtigte Ehegatte während der Ehe nicht gehindert war, seinen Ausbildungsrückstand abzubauen (BGH FamRZ 2006, 1006, 1008),
  • wenn Erwerbshindernisse als Folge der vorehelichen Lebensführung bestehen (z.B. Kindererziehung aus erster Ehe, vgl. OLG Celle FamRZ 2007, 832),
  • wenn berufliche Nachteile infolge der Pflege von eigenen Verwandten des Unterhaltsberechtigten entstanden sind (BGH FamRZ 2007, 2049),
  • wenn er auf persönlichen Umständen oder schicksalhaften Gegebenheiten beruht. So sind eine Krankheit und deren Folgen i.d.R. nicht als ehebedingter Nachteil einzustufen (vgl. BGH FamRZ 2013, 1291; NJW 2011, 1807 m. Anm. Born; FamRZ 2011, 189; FamRZ 2010, 629). Das gilt auch dann, wenn eine psychische Erkrankung durch die Ehekrise und Trennung ausgelöst worden ist (BGH FamRZ 2010, 1414), oder
  • bei Rechtsfolgen aus der Eheschließung als solcher wie z.B. der Verlust des Unterhaltsanspruchs aus einer früheren Ehe (BGH NJW 2012, 309).

Nach der Rechtsprechung des BGH kommt es nicht darauf an,

  • ob eine bestimmte Lebensgestaltung während der Ehe einvernehmlich erfolgt ist,
  • ob ein Ehegatte den anderen zu bestimmten Verhaltensweisen, wie z.B. der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, gedrängt hat oder
  • ob gerade ein solches Verlangen nicht erfolgt ist.

Entscheidend ist die objektive Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse (BGH FamRZ 2014, 1007 = NJW 2014, 1807; NJW 2013, 1738 = FamRZ 2013, 935; NJW 2011, 1807; NJW 2011, 1067 = FamRZ 2011, 628).

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