Ein leichtfertiges, vom üblichen sozialen Standard abweichendes Verhalten muss sich auf die Obliegenheit des Unterhaltsberechtigten, seinen Unterhaltsbedarf selbst zu decken, nachteilig auswirken (BGH FamRZ 2003, 848, 853; OLG Hamm FamRZ 2015, 1397; FamRZ 2014, 1027). Ein einfaches Verschulden reicht zur Bejahung der Mutwilligkeit nicht aus. Erforderlich ist eine unterhaltsbezogene Leichtfertigkeit (OLG Dresden NZFam 2014, 376; krit. Obermann NZFam 2014, 376).

 

Praxishinweis:

Der Verpflichtete muss darlegen und beweisen, dass der Unterhaltsgläubiger seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat. Dazu gehört auch, dass er ein Vorbringen der Gegenseite, welches im Falle seiner Richtigkeit gegen die Annahme einer Mutwilligkeit sprechen würde, zu widerlegen hat (OLG Hamm FamRZ 2015, 1397 m.w.N.).

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