Eine isolierte Drittwiderklage ist zulässig:

  • gegen den Gesellschafter einer klagenden Gesellschaft, wenn das auf die Drittwiderklage ergehende Urteil für die Gesellschaft verbindlich ist und damit für die Zahlungsklage vorgreiflich sein kann (BGHZ 91, 132, 135);
  • wenn sich der Gegenstand der Drittwiderklage mit dem Gegenstand der hilfsweise gegenüber dem Kläger zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung deckt (BGH NJW 2001, 2094);
  • wenn die abgetretene Klageforderung und die mit der Drittwiderklage geltend gemachte Forderung auf einem einheitlichen Schadensereignis beruhen, z.B. bei der rechtlichen Aufarbeitung von Verkehrsunfällen (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 33 Rn 21).
 

Beispiel:

Eigentümer A des von Fahrer B gelenkten Pkw verklagt aus ihm vom Fahrer B abgetretenen Recht in einem Rechtstreit aufgrund eines Verkehrsunfalls den Fahrer X, den Halter Y und die Versicherung Z des anderen am Unfall beteiligten Fahrzeugs. Dabei wird die Sachdienlichkeit bezüglich der Versicherung Z jedenfalls aufgrund der Gesamtschuldnerschaft der Haftpflichtversicherung mit dem Schädiger nach § 115 Abs. 1 VVG angenommen. Beweis für den Unfallhergang können Fahrer B und Fahrer X geben, weitere Zeugen existieren nicht. Damit ist der Fahrer X, der neben B allein Auskunft geben kann, in der Beklagtenposition und fällt als Zeuge aus. Nun wird aber Fahrer X isolierte Drittwiderklage gegen Fahrer B erheben. Dadurch entfällt für B die Zeugenposition, da er nunmehr ebenfalls als Beklagter gehört werden muss.

Da es um gegenseitige Ansprüche aus einem Unfallereignis ging und B seine Forderung an den Kläger abgetreten hatte, ist die isolierte Drittwiderklage gegen den Zedenten als zulässig angesehen worden (BGH NJW 2007, 1753). Dabei ist kein schutzwürdiges Interesse des Drittwiderbeklagten dadurch gegeben, dass er seine Zeugenstellung im Prozess verliert (BGH NJW 2001, 2094).

Des Weiteren ist eine isolierte Drittwiderklage zulässig

  • gegen den Zedenten der Klageforderung, die mit der Feststellung beantragt wird, dass ihm keine Ansprüche zustehen (BGH, Urt. v. 13.6.2008 – V ZR 114/07);
  • gegen den Zedenten, wenn die Forderung an eine Verrechnungsstelle zum Inkasso abgetreten worden war (BGHZ 147, 220, 223);
  • gegen den (nur) materiell Berechtigten, wenn die Geltendmachung des eingeklagten Rechts in gewillkürter Prozessstandschaft erfolgt (Musielak/Voit/Heinrich, a.a.O., § 33 Rn 27).

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