Das Rehabilitationssystem der Bundesrepublik Deutschland ist hochspezialisiert. Neben dem SGB IX enthalten allein sieben Bücher des Sozialgesetzbuchs (SGB II, III, V, VI, VII, VIII, XI und XII) sowie Gesetze über das soziale Entschädigungsrecht u.a. Regelungen über Leistungen zur Rehabilitation (vgl. nur §§ 5, 6 SGB IX – Leistungsgruppen und Rehabilitationsträger). Daran hat weder die Einführung des SGB IX im Jahr 2001 noch das BTHG etwas geändert. Allerdings hat es bereits der Gesetzgeber des SGB IX für notwendig erachtet, dem spezialisierten System auf Leistungsebene für alle Rehabilitationsträger geltende Verfahrensvorschriften entgegenzusetzen, die z.B. der raschen Zuständigkeitsklärung sowie der Koordination und Kooperation der Leistungsträger dienen (BT-Drucks 14/5074, S. 95 f.). Die Regelung des § 14 SGB IX a.F. über die Zuständigkeitsklärung bildet hierfür nur ein Beispiel, die Ausführung von Leistungen durch ein "trägerübergreifendes persönliches Budget als Komplexleistung" nach § 17 SGB IX a.F. ein anderes.

Die praktischen Erfahrungen haben aber gezeigt, dass weiterhin Optimierungspotential bei der Planung und Koordination von Leistungen und des Verfahrens besteht. Deshalb erfahren im BTHG zahlreiche allgemeine Regelungen des SGB IX (Teil 1 Kapitel 1 bis 6) Konkretisierungen und Änderungen, die insbesondere das Verhältnis der einzelnen Rehabilitationsträger (§ 6 SGB IX n.F.) zueinander und ihre Pflichten gegenüber den Leistungsberechtigten im Verfahren betreffen. Insbesondere gelten seit dem 1.1.2018 die Regelungen zur Einleitung der Rehabilitation, zur Erkennung und Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs und der Koordination der Leistungen (Teil 1 Kapitel 2 bis 4 SGB IX n.F.) uneingeschränkt für alle Träger (§ 7 Abs. 2 SGB IX n.F.) und können auch durch Landesrecht nicht abweichend bestimmt werden.

 

Praxishinweis:

Für die anwaltliche Praxis dürften zunächst die neuen Beratungsstrukturen von besonderer Bedeutung sein, nämlich neben der Beratung durch Ansprechstellen der Rehabilitationsträger selbst (§ 12 SGB IX n.F.), die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (§ 32 SGB IX n.F.), die bereits im Vorfeld der Beantragung konkreter Leistungen eingreifen soll, und das Bedarfsfeststellungs- und Teilhabeplanverfahren (§ 13 SGB IX n.F., §§ 19 ff. SGB IX n.F.).

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