(BGH, Urt. v. 20.9.2017 – 1 StR 64/17) • Bei der fahrlässigen Verwirklichung von Straftatbeständen des Betäubungsmittelstrafrechts sind der Fahrlässigkeitsvorwurf und damit verbunden die zugrunde liegende Pflichtwidrigkeit notwendig auf den tatbestandlichen Umgang mit Betäubungsmitteln i.S.v. § 1 Abs. 1 BtMG bezogen. Fahrlässig i.S.v. § 29 Abs. 4 BtMG treibt demnach derjenige mit Betäubungsmitteln Handel, der bei fehlendem Vorsatz hinsichtlich der Betäubungsmitteleigenschaft eines Stoffs oder einer Zubereitung eine auf solche Objekte bezogene, eigennützige und auf Umsatz gerichtete Tätigkeit an den Tag legt, obwohl er nach den konkreten Umständen des Einzelfalls bei sorgfältigem Verhalten die Betäubungsmitteleigenschaft hätte erkennen können. Welche darauf bezogenen Sorgfaltsanforderungen einzuhalten sind, richtet sich nach der Vorhersehbarkeit des Umstands, mit einem Betäubungsmittel i.S.v. § 1 Abs. 1 BtMG tatbestandlich umzugehen. Entscheidend ist damit grds. die Erkennbarkeit des Risikos tatbestandlichen Verhaltens.

ZAP EN-Nr. 99/2018

ZAP F. 1, S. 167–167

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