(BGH, Urt. v. 5.10.2017 – III ZR 56/17) • Verwendet ein Telekommunikationsunternehmen eine Klausel in seinen AGB, nach der für die Internetznutzung nach Verbrauch des im Tarif enthaltenen Datenvolumens dieses automatisch bis zu drei Mal pro Abrechnungszeitraum um jeweils weitere Datenvolumen zu einem Pauschalpreis erweitert wird (sog. Datenautomatik) und erst nach Verbrauch der Erweiterungen eine unbeschränkte geschwindigkeitsreduzierte Internetnutzung vorgesehen ist, so unterliegt diese Regelung als Leistungsbeschreibung nicht der Inhaltskontrolle. Die Tarife bestehen hinsichtlich der mobilen Internetnutzung aus mehreren aufeinander folgenden Teilen: Einem festen, vom Grundpreis umfassten Inklusiv-Datenvolumen, drei sich nach dessen Verbrauch anschließenden weiteren Datenpaketen zu einem Pauschalpreis und einem nach Erschöpfung auch der zusätzlichen drei Datenvolumen eingreifenden in der Übertragungsmenge unbegrenzten, aber geschwindigkeitsreduzierten Zugang. Insoweit ist von einer von Anfang an vereinbarten Gesamtleistung bestehend aus Inklusiv-Volumen, Datenmengenerweiterungen und geschwindigkeitsgedrosselter Restnutzung auszugehen.

ZAP EN-Nr. 80/2018

ZAP F. 1, S. 161–161

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