Der "Eintritt" erfolgt aber nur in den Mietvertrag. Rechtsbeziehungen außerhalb des Mietvertrags gehen nicht über. Das gilt auch für die Mietsicherheit, für die § 566a BGB deshalb extra eine Sonderregelung enthält. Ebenso tritt der Erwerber eines gewerblich vermieteten Grundstücks nicht kraft Gesetzes in ein zwischen dem Veräußerer und dem Mieter vereinbartes Ankaufsrecht hinsichtlich des Grundstücks ein (BGH NZM 2017, 35 = NJW 2017, 254 = MDR 2017, 79 = MietPrax-AK § 566 BGB Nr. 17 m. Anm. Eisenschmid; Schweitzer NZM 2017, 37; Streyl NJW 2017, 256).

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